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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Fotografinnen und Fotografen vfg
Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
vom Fotografen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede
Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.
2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des
Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der
Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden.
3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB
auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge,
Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.
Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden
4) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die
Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
5) Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger
Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
6) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf
bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten,
Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
7) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen
gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im
Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober
1992) handelt.
8) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in
Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende
Leistungen.
9) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien,
bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein
Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
10) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller
Sorgfalt zu behandeln.
11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials
betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels
Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als
genehmigt.
12) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des
Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur
Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
13) Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach
oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage
vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten
und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine
Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für
die Aufnahmesitzung.
14) Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release)
der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten
Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des
Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte
bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
15) Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich
in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.
Nutzungsrechte
16) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks
eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten
Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den
Kunden an Dritte.
17) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem
Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des
Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden
Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der
Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.
18) Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und
vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
19) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen
gesondert vereinbart und vergütet werden.
20) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales
Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen
urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
21) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt
fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
22) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine
gebührende Namensnennung zu sorgen.
23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen
für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der
Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder
Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.
Haftung
24) Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges
Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das
Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
26) Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss
Ziffer 14) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des
Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall
Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
27) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der
Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des
Bildmaterials.
Honorar
28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich
Mehrwertsteuer (sofern der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist)
geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.
29) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen
finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch
auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der
Produktionskosten.
30) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen,
wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie
Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations,
Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten
und gehen zu Lasten des Kunden.
31) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-
Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen,
Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
32) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese
ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet
sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
33) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu
zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht
verwendet wird.
34) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt
nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese
berechnet sich nach dem Tarif des SAB.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
35) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn-
bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland.
Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht
anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Zürich, den 5. September 2006